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Devisenwechselpflicht bei Immobilienkäufen durch Ausländer in der Türkei

Ab dem 24.01.2022 ist in der Türkei beim Immobilienerwerb durch Ausländer die Vorlage einer Devisenkaufbescheinigung notwendig. Der Zweck dieses Artikels ist es, häufig gestellte Fragen kurz zu beantworten, ohne sich mit technischen Details zu verzetteln.

Muss eine ausländische Person beim Immobilienkauf in der Türkei Fremdwährung umtauschen?

Neue Verordnung !
Personen, die keine türkischen Staatsbürger sind, müssen den Immobilienkauf in der Türkei in Fremdwährung bezahlen.
Vor den Transaktionen der Eigentumsurkunde wird diese Fremdwährung unter Angabe des Grundes an eine Bank und von der Bank an die Zentralbank verkauft. Die Zahlung an die Betroffenen erfolgt in Türkischen Lira.

Wo muss die Fremdwährung umgetauscht werden?

Die Fremdwährung muss in einer in der Türkei tätigen Bank umgetauscht werden. Die Bank muss dies durch die Zentralbank abwickeln. Währungsumrechnungen, die ohne Einhaltung dieser Bedingung durchgeführt werden, sind ungültig. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die über Wechselstuben oder die von Hand umgetauschte Fremdwährung bei Immobilienkauftransaktionen zu verwenden.

Wie viel Währung sollte ich umtauschen?

Es ist obligatorisch, Fremdwährungen in Höhe des in der Eigentumsurkunde angegebenen Verkaufspreises umzutauschen.
Was ist eine Devisenkaufbescheinigung?

Eine Devisenkaufbescheinigung ist ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Fremdwährung an eine in der Türkei tätige Bank verkauft wurde, um sie an die Zentralbank zu verkaufen, bevor der Verkaufsvorgang durch den ausländischen Käufer beim Grundbuchamt erfolgt.

Welche Angaben müssen vorliegen, damit die Devisenkaufbescheinigung vom Grundbuchamt akzeptiert wird?

In der Devisenkaufbescheinigung sollte der Vorname, Nachname, die Passnummer oder die ausländische Identitätsnummer der Person, in deren Namen die Fremdwährung umgetauscht wurde, der US-Dollar-Gegenwert der gekauften Fremdwährung (in jedem Fall ist der TL-Gegenwert enthalten) und eine Erklärung, dass diese Transaktion im Rahmen von „Artikel 13 des Rundschreibens über Kapitalbewegungen“ durchgeführt wurde, enthalten sein.
Muss die Fremdwährung unbedingt der Ausländer selbst bei der Bank umtauschen?

Der Verkauf von Devisen ist nicht unbedingt durch den Käufer möglich, sondern auch durch den Käufer, Verkäufer, deren Bevollmächtigte oder Vertreter der jeweiligen Immobilie möglich.
Kann ich die Währung vor Verkaufsvorgängen ändern?

Es ist nicht möglich, die Fremdwährung nach den mit der Eigentumsurkunde getätigten Verkaufsvorgängen umzutauschen.
Die Fremdwährung muss vor den Transaktionen der Eigentumsurkunde umgetauscht werden und die Devisenkaufbescheinigung der Fremdwährung muss vor dem Verkauf beim Grundbuchamt eingereicht werden. Andernfalls wird das Grundbuchamt den Verkaufsvorgang nicht durchführen.

Besteht bei Einbürgerungstransaktionen eine Verpflichtung zum Umtausch von Fremdwährungen?

Falls der Käufer ein Ausländer ist, ist sowohl für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Immobilienerwerb als auch für Käufe, die nicht der Staatsbürgerschaft unterliegen, obligatorisch, die Fremdwährung durch eine in der Türkei tätigen Bank bei der Zentralbank umzutauschen.
Wird für Staatsbürgerschaftstransaktionen (Konformitätsbescheinigung) ein anderes Dokument als die Devisenkaufbescheinigung benötigt?

Bei Staatsbürgerschaftstransaktionen (Konformitätsbescheinigung) werden von den Grundbuchämtern die Devisenkaufbescheinigung und der genehmigte Bankbeleg verlangt, aus der hervorgeht, dass der genannte Betrag auf das Konto des Verkäufers überwiesen wurde.
Während die Vorlage der Devisenkaufbescheinigung beim Grundbuchamt vor dem Verkaufsvorgang obligatorisch ist, ist es möglich, den Zahlungsbeleg (Geldüberweisung vom Käufer an den Verkäufer) der Immobile vor dem Verkaufsvorgang zusammen mit der „Devisenkaufbescheinigung“ oder vor dem Verpflichtungsgeschäft und spätestens vor der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung vorzulegen.

Sind die vor dem Inkrafttreten der Verordnung geleisteten Zahlungen gültig?

Zahlungseingänge, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gemacht worden sind, werden weiterhin in Transaktionen akzeptiert.
Für diese Transaktionen muss keine Devisenkaufbescheinigung ausgestellt werden.
Allerdings muss für diese Zahlungen der genehmigte Bankbeleg beim Grundbuchamt eingereicht werden.
Barzahlung und Zahlungen mit anderen Methoden können nicht akzeptiert werden.
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