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Gesellschaftsrecht

Unternehmensgründung in der Türkei: Ein Leitfaden für Deutsche Firmen

Einführung

Eine Gesellschaft in der Türkei ist ein vertraglicher Zusammenschluss von grundsätzlich mehreren Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Bezüglich der Zahl der Gesellschaftsformen gilt das „numerus clausus-Prinzip.“ Die Zahl der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Gesellschaftsformen ist demnach abschließend. Anders ist es hingegen bei einer Stiftung.

Beim Erstellen des Vertrages gelten für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander die allgemeinen Auslegungsregeln des Art. 2 türkischen HGB. Der Zweck einer Gesellschaft kann alles sein, ein unternehmerischer oder auch ein ideeller. Dieser Zweck muss gesetzlich zulässig sein und darf somit gegen keine gesetzlichen Verbote verstoßen.

Erforderlich für eine Gesellschaft ist, dass die Gesellschafter den gemeinsamen Zweck fördern. Dies geschieht häufig durch Einlagen in Kapital. Auch Dienstleistungen sind mögliche Gesellschaftereinlagen.

Gesellschaftsformen in der Türkei

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind die Hauptkategorien der Gesellschaftsformen in der Türkei.

Personengesellschaften:

  • Kollektivgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Kapitalgesellschaften:

  • Aktiengesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Genossenschaften

Die Kollektivgesellschaft

Eine Kollektivgesellschaft ist eine besondere Form der GbR. Dies wird dadurch deutlich, dass Art. 214 türk. HGB darauf verweist. Liegen die Voraussetzungen einer Kollektivgesellschaft vor, dann muss die Gesellschaft gem. Art. 215 türk. HGB von den Gesellschaftern als Kollektivgesellschaft in das Handelsregister eintragen werden und erhält durch diese Eintragung ihre Rechtspersönlichkeit.

Vertrag und Gründung

Der Gesellschaftsvertrag bedarf es der Schriftform und eines Mindestinhaltes wie Firma, Gesellschaftszweck, Vertretungsbefugnisse usw. Die Unterschriften der Gesellschafter müssen notariell beglaubigt werden. Ein Mindeststammkapital ist nicht vorgesehen.

Haftung in der Kollektivgesellschaft

Die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft in der Türkei haften jeweils persönlich mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt.

Beendigung und Liquidation

Bei Auflösung, Tod bzw. Ausscheiden eines Gesellschafters endet die Kollektivgesellschaft. Daraufhin erfolgt die Liquidation, bei der das Vermögen der Gesellschaft abzuwickeln ist. Nach deren Beendigung kommt es zur Löschung der Gesellschaft im türk. Handelsregister.

Im türkischen Wirtschaftsleben spielen die Kollektivgesellschaften eine sehr untergeordnete Rolle. 2014 war laut der Statistik des türkischen Zoll- und Handelsministeriums der Türkei von 1.351.312 türkischen Unternehmensgründungen nur eine als Kollektivgesellschaft eingetragen.
Kommanditgesellschaft (KG) in der Türkei

Ebenso wie die Kollektivgesellschaft ist die KG eine Personengesellschaft, deren Zweck es ist, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Hinsichtlich der Form und Angaben des Gesellschaftsvertrages und der Beendigung der Kommanditgesellschaft gelten dieselben Ausführungen wie bei der Kollektivgesellschaft.

Haftung der Kommanditgesellschaft

Ein entscheidender Unterschied zur Kollektivgesellschaft ist es, dass hier auch mindestens ein nicht unbeschränkt, sondern nur mit seiner Einlage haftender Gesellschafter beteiligt ist (Kommanditist, Art. 304/2 türkisches HGB). Einlagen in Form von Arbeitskraft kommen bei Kommanditisten hingegen nicht in Betracht.

Der Komplementär hingegen haftet wie ein Kollektivgesellschafter. Seine Einlage kann auch in Form von Arbeitskraft und Sachen erfolgen. Zu unterscheiden sind bei Kommanditisten die Haftsummen und die Einlagen. Die Einlage kann die Haftsumme übersteigen; sie kann darüber hinaus nicht nur in Geldleistungen bestehen, sondern auch in einer anderen Form eingebracht werden. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG nur bis zur Höhe seiner Einlage. Soweit die Einlage geleistet ist, ist die Haftung allerdings ausgeschlossen (Art. 319 türkischen HGB).

Erwähnenswert des Weiteren ist, dass eine Mischform aus den Rechtsformen GmbH und KG (GmbH &Co. KG) in der Türkei nicht vorgesehen ist. Somit darf ein Komplementär nur eine natürliche aber keine juristische Person sein.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach türkischem Recht – 620 ff türk. BGB

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Urform der Personengesellschaften. Bei ihr ist zwischen der Außen- und Innengesellschaft zu differenzieren.

Normalfall der GbR ist die Außengesellschaft, bei der mehrere Personen nach außen hin einheitlich auftreten. Die Innengesellschaft nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sie tritt nach außen nicht als Gesellschaft auf.
Ihre Gründung erfolgt-verglichen mit den anderen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften-einfacher. Zunächst ist nur ein Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich. Formvorschriften, Notare sowie eine Firmenbucheintragung sind nicht vorgesehen.
Der Gesellschaftsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen wird, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Bei noch nicht in Vollzug gesetzten Gesellschaften sind auch schuldrechtliche Regelungen anwendbar, die die Gesellschaft beseitigen. Bei in Vollzug gesetzten Gesellschaften ist dies nicht möglich, so dass nur die Kündigungsmöglichkeit besteht (Art. 639 türkischen BGB).

Art. 625 türk. BGB regelt die Befugnis zur Geschäftsführung, während Art. 637 türk. BGB die Vertretungsmacht und deren Umfang regelt. Für das Verständnis von Geschäftsführung und Vertretung ist es unerlässlich zwischen Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden. Innenverhältnisse sind die Beziehungen der Gesellschafter untereinander, Außenverhältnisse die Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten.

Wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dann besteht Gesamtgeschäftsführung, d.h. die Gesellschafter dürfen nur gemeinsam handeln.

Im türk. BGB ist keine Beschränkung der Geschäftsführung vorgesehen.

Die Geschäftsführung unterliegt zwar keinen Weisungen, kann aber gem. Art. 631 türk. BGB kontrolliert werden.
Aktiengesellschaft nach türkischem Recht (AG)

Die AG als Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person des Zivilrechts, die gem. Art. 335 türk. HGB durch die übereinstimmende Willenserklärung der Gesellschafter errichtet wird. Ihre Entstehung erfolgt durch Eintragung im Handelsregister

Die AG wird durch Abschluss der Satzung und durch notarielle Beglaubigung der Unterschriften errichtet. Diese Satzung muss zwingend einen bestimmten Mindestinhalt insb. Firma, Gesellschaftszweck usw. aufweisen. Das Grundkapital beträgt mind. 50.000-TL (Art. 332 türk. HGB). Sämtliche Aktien müssen von den Gründern übernommen werden. Diese Gesellschaftsform hat eine Kapitalsammelfunktion, d.h. Aktionäre beteiligen sich mit ihrem Kapital an der AG.

Zu den obligatorischen Organen der AG zählen u.a. der Vorstand, der mind. aus einem Mitglied bestehen muss. Dieser ist das führende Organ der AG und wird auf maximal 3 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Als Vertretungsorgan führt er die Geschäfte der Gesellschaft.

Aktionär einer AG kann man auf mehrere Weisen werden: durch Übernahme bei Gründung, durch Zeichnung junger Aktien bei Kapitalerhöhung und durch abgeleiteten Erwerb. Die Aktie ist ein Wertpapier, dessen Besitz für die Ausübung der aus ihr resultierenden Rechte erforderlich ist.

Der Aktionär übt keinen eigenen Einfluss auf die AG aus. Er kann seinen Einfluss rechtlich nur in der Mitgliederversammlung ausüben.

Zu den wesentlichen Rechten eines Aktionärs, die in der Satzung geregelt sind, zählen ua. Teilnahme-und Stimmrechte an und auf der Hauptversammlung, Anfechtungsrecht von Beschlüssen der Hauptversammlung und Informationsrechte über Gesellschaftsangelegenheiten. Dem Aktionär obliegt eine Treuepflicht. Er darf die AG nicht durch Beeinflussung der Organe schädigen, widrigenfalls wird er schadenersatzpflichtig.

Ein weiteres Organ der AG ist die Hauptversammlung. Als oberstes Beschlussorgan der AG, bestellt sie den Aufsichtsrat und den Vorstand. Ihr obliegt insb. die Entscheidungsbefugnis, wie mit dem Bilanzgewinn zu verfahren ist. Allerdings kann die Hauptversammlung nur den Bilanzgewinn verteilen.

Die Hauptversammlung einer AG entscheidet durch Beschluss. Dieser kann in gesetzlich bestimmten Fällen nichtig bzw. anfechtbar sein. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Erfordernisse, sind die Beschlüsse nichtig oder anfechtbar. Diese Anfechtung erfolgt durch Gestaltungsklage und begehrt die Unwirksamkeit des Beschlusses.
Haftung der AG

Den Gläubigern der AG gegenüber haftet die AG nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Vom Grundkapital ist das Gesellschaftsvermögen abzugrenzen. Das Grundkapital ist für die Bilanz von Bedeutung, damit die Gewinne entsprechend den Beteiligungen verteilt werden können. Die Aktie bezeichnet die auf sie entfallende Beteiligungsquote.

Die Mitglieder einer AG (Aktionäre) werden nicht verpflichtet. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet allein das Gesellschaftskapital. Da den Gläubigern gegenüber nur die AG mit ihrem Gesellschaftskapital haftet, soll es vor einer Minderung durch Entnahmen geschützt werden. Es ist daher in der Bilanz auf der Passivseite zu führen. So wird sichergestellt, dass nicht durch Gewinnausschüttungen das Gesellschaftsvermögen unter die Haftungssumme geschmälert werden kann. Es gilt somit das Verbot der Einlagenrückgewähr, um einen unkontrollierten Abfluss des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zu verhindern.
Beendigung der AG

Als Beendigungstatbestände kommen eine Auflösung infolge eines Gerichtsbeschlusses, Gesellschafterbeschlusses oder Konkurses in Betracht. Die Auflösung wird im Firmenbuch eingetragen, daraufhin erfolgen die Liquidation und eine Löschung im Handelsregister.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine der weit verbreiteten und bevorzugten Gesellschaftsformen ist die GmbH. Sie ist dies aufgrund der beschränkten Haftung sowie des geringen Stammkapitals.

Die GmbH, wie die AG als Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person des Zivilrechts. Ihre Gründung bedarf eines vor dem Handelsregister beglaubigten Gesellschaftsvertrags (seit 2018 wird die Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags nicht mehr beim Notar vorzunehmen!), wobei sich der Mindestinhalt aus Art. 576 türk. HGB ergibt. Das Stammkapital braucht sich nur auf mind. 10.000-TL zu belaufen. Die GmbH entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister.

Die GmbH weist viele Ähnlichkeiten mit der AG auf, so dass zwischen dieser und der AG viele Parallelen bestehen. Auch in ihrer Satzung sind die fakultativen und obligatorischen Organe aufgezählt.

Die obligatorischen Organe der GmbH sind die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung.

Der Geschäftsführer muss kein Gesellschafter sein. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist nach außen nicht beschränkbar. Die Aufgabenverteilung obliegt grds. dem Gesellschaftsvertrag, d.h. es gibt keine strikte Aufgabenzuweisung wie bei der AG. Sofern nichts geregelt ist, geht das Gesetz davon aus, dass dem Geschäftsführer alle Aufgaben obliegen und alle Kompetenten zustehen.
Die Rechte der Gesellschafter beschränken sich im Wesentlichen auf die Gewinnverteilung und die Überwachung der Geschäftsführung.

Die Gesellschafterversammlung trifft ihre Entscheidungen durch Beschluss. Weitere wichtige Aufgaben sind gem. Art. 616 türk. HGB:
– Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
– Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlassung
– Überwachung der Geschäftsführung

Der Gesellschafter hat einen Anteil an der GmbH. Sie besitzen Mitverwaltung-sowie Vermögensrechte.

Haftung der GmbH

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Allerdings besteht deren Haftung für öffentliche Forderungen, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen sollte. Diese ist allerdings beschränkt auf den ursprünglichen Einlagebetrag.
Beendigung der GmbH

Bezüglich der Beendigung der GmbH gelten die gleichen Ausführungen wie bei der AG. Demnach wird die GmbH durch Konkurseröffnung, Gesellschafterbeschluss und Gerichtsbeschluss aufgelöst. Nach Abschluss des vorgesehenen Liquidationsverfahrens erfolgt eine Löschung im Handelsregister.
Vor- und Nachteile von GmbH und AG – Welche Rechtsform bietet sich an?
Vorteiliges Unternehmen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktiengesellschaft

Gemeinsames Merkmal Gründung durch eine Person möglich Gründung durch eine Person möglich
Gemeinsames Merkmal Einberufung der Generalversammlung einmal jährlich Einberufung der Hauptversammlung einmal jährlich
Gemeinsames Merkmal Mindestens ein Geschäftsführer Mindestens ein Vorstandsmitglied
Aktiengesellschaft vorteilhafter – Bei einer Ein- Personen GmbH ist diese Person zugleich Geschäftsführer

– bei einer GmbH mit zwei oder mehreren Gesellschaftern ist mindestens ein Gesellschafter als Geschäftsführer zu bestellen

– bei Erfüllen der oben genannter zwei Bestimmungen können auch Nichtgesellschafter als Geschäftsführer bestellt werden
Unabhängig von der Anzahl der Aktionäre können Nicht-Aktionäre zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden
Aktiengesellschaft vorteilhafter Die Übertragung der Gesellschaftsanteile erfolgt bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor dem Notar und durch Eintragung im Handelsregister. Im Vergleich zur Aktiengesellschaft ist die Übertragung der Gesellschaftsanteile bei der GmbH teurer und dauert länger. Bei der Aktiengesellschaft erfolgt die Übertragung der Aktien nicht vor dem Notar, eine Eintragung ist nicht erforderlich. Im Vergleich zur GmbH ist die Übertragung der Gesellschaftsanteile bei der AG billiger, einfacher und dauert kürzer.
Aktiengesellschaft vorteilhafter Die Besteuerung des Verkaufs des Gesellschaftsanteils erfolgt nach den Bestimmungen über den Wertsteigerungsgewinn. Bei einem Verkauf des Gesellschaftsanteils innerhalb von zwei Jahren ab dessen Erwerb erfolgt keine Besteuerung.
Aktiengesellschaft vorteilhafter Für öffentliche Schulden haften Geschäftsführer unbeschränkt, die Gesellschafter nur entsprechend ihres Geschäftsanteils. Für öffentliche Schulden haften nur Vorstandsmitglieder, eine Haftung der Aktionäre besteht nicht.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorteilhafter Bei der GmbH gibt es keine Frist für die Ausübung der Geschäftsführerbefugnis. Bei AG werden Vorstandsmitglieder für eine Dauer von 3 Jahren bestellt. Alle 3 Jahre erfolgt eine Wahl.
Aktiengesellschaft vorteilhafter Bei Entscheidungen, die eine Änderung der Satzung bedürfen (z.B. Änderung der Tätigkeitsbereiche des Unternehmens) ist eine Zustimmung von 2/3 des Kapitals erforderlich. Entscheidungen die eine Änderung der Satzung bedürfen, bedürfen einer Anwesenheit von der Hälfte des vertretenen Kapitals und der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorteilhafter Keine Anwesenheit des Vertreters des Ministeriums bei Fassen von Beschlüssen in der Generalversammlungen erforderlich. Anwesenheit des Vertreters des Ministeriums bei der Hauptversammlung bei folgenden Entscheidungen erforderlich

– Erhöhung bzw. Verringerung des Kapitals

– Änderung des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft, für die eine Änderung der Satzung erforderlich ist

– Fusion, Spaltung

Diese Tätigkeiten sind im Vergleich zur GmbH teurer und dauern länger.
Aktiengesellschaft vorteilhafter Bei einer GmbH können Gesellschafter durch Gerichtsentscheidung aus der Gesellschaft ausgeschieden werden Bei einer AG können Gesellschafter durch Gerichtsentscheidung aus der Gesellschaft nicht ausgeschieden werden
Aktiengesellschaft vorteilhafter Bei einer GmbH haben die Gesellschafter Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Bei einer AG besteht keine Verpflichtung der Aktionäre zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (für Vorstandsmitglieder besteht allerdings eine Verpflichtung)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorteilhafter Für die Gründung einer GmbH bedarf es eines Stammkapitals von 10.000 TL, vor Gründung besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des Stammkapitals. Für die Gründung einer AG bedarf es eines Grundkapitals von 50.000, vor der Gründung sind ¼ des Grundkapitals einzuzahlen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorteilhafter Unabhängig vom Stammkapital besteht bei der GmbH keine Verpflichtung zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes Bei einem Grundkapital von mehr als 250.000 TL besteht bei der AG eine Verpflichtung zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes

Leitfaden für deutsche Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit in der Türkei aufbauen möchten

Die Türkei ist aufgrund ihrer strategischen Lage und wachsenden Wirtschaft ein attraktiver Markt für ausländische Investoren geworden. Deutsche Unternehmen erkennen die Vorteile einer Geschäftstätigkeit in der Türkei und ziehen in Erwägung, ein Unternehmen zu gründen. In diesem Artikel werden wir auf die Schlüsselthemen für deutsche Unternehmen eingehen, die ein Unternehmen in der Türkei gründen möchten.

Branche und Sektor Ihres Unternehmens

Bevor Sie ein Unternehmen in der Türkei gründen, ist es wichtig zu bestimmen, in welchem Bereich Ihr Unternehmen tätig ist und welchen Sektor es anspricht. Vergessen Sie nicht, dass die Türkei in einigen Sektoren spezielle Anreize und Unterstützung anbietet.

Tätigkeitsbereich Ihres Unternehmens

Welches sind die Hauptfunktionen und Tätigkeitsbereiche des Unternehmens, das Sie in der Türkei gründen möchten? Wer ist Ihre Zielgruppe und welche Bedürfnisse adressieren Ihre Produkte oder Dienstleistungen?

Standort des Unternehmens

Die Türkei hat eine große Geographie und verschiedene Regionen bieten unterschiedliche Vorteile. Der Standort Ihres Unternehmens sollte unter Berücksichtigung von Faktoren wie Logistik, Arbeitskräften und der Nähe zu Ihrem Zielmarkt festgelegt werden.

Finanzierung und Investition

Welche Art von Finanzierungsstruktur bevorzugen Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens? Ziehen Sie in Erwägung, staatliche Unterstützungen, Kredite und Investitionsanreize in der Türkei in Anspruch zu nehmen?

Rechtsform und Genehmigungen

Es gibt verschiedene Rechtsformen für die Unternehmensgründung in der Türkei. Welche Rechtsform Sie wählen, hängt von Ihrem Geschäftsmodell und Ihren Zielen ab. Außerdem benötigen Sie je nach Tätigkeitsbereich möglicherweise verschiedene Genehmigungen und Lizenzen.

Besteuerung und Buchhaltung

Es ist wichtig, über Steuerpflichten und Buchhaltungsstandards informiert zu sein, damit Ihr Unternehmen seine Tätigkeit in der Türkei konform und effizient aufrechterhalten kann.

Personalbeschäftigung

Ziehen Sie in Erwägung, lokales Personal einzustellen? Informieren Sie sich über Einstellungsverfahren, Arbeitserlaubnisse und Sozialversicherungsfragen.

Import und Export

Das Verständnis von Zoll-, Import- und Exportvorschriften ist wichtig, wenn Sie zwischen der Türkei und Deutschland Handel treiben.

Kontinuierliche Rechtsberatung

Ziehen Sie in Erwägung, nach der Gründungsphase kontinuierliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen? Rechtsberatung ist für den reibungslosen Betrieb Ihres Unternehmens von entscheidender Bedeutung.

Der Prozess der Unternehmensgründung in der Türkei kann komplex sein. Wenn Sie jedoch über die richtigen Informationen und Unterstützung verfügen, haben Sie eine hohe Chance, ein erfolgreiches und profitables Unternehmen zu gründen. Für deutsche Unternehmen ist die Türkei ein Markt voller großartiger Möglichkeiten.

Wir bieten unsere Rechtsberatungsdienstleistungen zu einem Pauschalhonorar oder Zeithonorar an. Wir bieten Ihnen verschiedene Beratungsmodelle an! Sie können uns das Thema gerne per E-Mail oder durch Ausfüllen des untenstehenden Formulars mitteilen und eine Kostenschätzung anfordern oder uns unter +90 212 660 49 00 (Istanbul) oder +49 30 677 901 90 (Berlin) anrufen oder uns über unsere Whatsapp-Hotline +90 543 449 49 00 eine Nachricht senden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

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