Koca & Ersöz Hukuk Bürosu / Anwaltskanzlei

Die Erbteilung in der Türkei

Erbteilung und gesetzliche Erbfolge in der Türkei

Die Erbteilung erfolgt nach Eintritt des Erbfalls. Der Erbfall tritt ein bei Tod oder Verschwinden einer Person. Bei der Erbteilung erfolgt die Aufteilung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens, dem sog. Nachlass, unter den Erben.

Hat der Erblasser seinen Erben nicht durch Erbvertrag oder per Testament festgelegt, erfolgt die Teilung nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sowie deren Erbanteile sind im Türkischen Bürgerlichen Gesetzbuch normativ festgelegt.

Die gesetzliche Erbfolge in der Türkei

Die Erbteilung erfolgt nach Eintritt des Erbfalls. Der Erbfall tritt ein bei Tod oder Verschwinden einer Person. Bei der Erbteilung erfolgt die Aufteilung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens, dem sog. Nachlass, unter den Erben.

Hat der Erblasser seinen Erben nicht durch Erbvertrag oder per Testament festgelegt, erfolgt die Teilung nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sowie deren Erbanteile sind im Türkischen Bürgerlichen Gesetzbuch normativ festgelegt.

Erbteilung bei Überleben eines Ehegatten

Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten richtet sich danach, mit welcher Ordnung dieser eine Erbengemeinschaft bildet:

  • Erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Erben den direkten Nachkömmlingen (erster Ordnung) des Erblassers, erbt dieser ein Viertel
  • Erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Eltern (zweite Ordnung) des Erblassers, erbt dieser die Hälfte
  • Erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Großeltern und deren Abkömmlinge (dritte Ordnung), erb dieser drei Viertel
  • sind keine weiteren Erben jeglicher Ordnungen feststellbar, erbt der Ehegatte das gesamte Erbe

Erbteilung bei Adoption und das staatliche Erbe

Adoptivkinder werden wie die leiblichen Abkömmlinge des Erblassers behandelt und werden zu gleichen Teilen Erbe wie diese. Das gesetzliche Erbrecht zu den leiblichen Eltern bleibt von der Adoption unberührt. Der Adoptierende sowie seine Verwandte können das Adoptivkind hingegen nicht beerben.

Hinterlässt ein Erblasser keine Erben geht der Nachlass auf den Staat über.

Die Erbauseinandersetzung der Erben

Sofern die Erbengemeinschaft vertraglich oder gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, die Gemeinschaft fortzuführen, kann jeder Erbe die Erbauseinandersetzung fordern. Dazu kann jeder Erbe beim zuständigen Amtsgericht die Aufteilung konkret bestimmter oder den Verkauf nicht bestimmbarer Nachlassgüter gerichtlich beantragen. Unter Berücksichtigung des gesamten Nachlasses, werden die unbeweglichen Sachen durch das Gericht einem Erben zugewiesen und ein monetärer Ausgleich herbeigeführt.

Zuständiges Gericht ist das Zivilgericht des Friedens am letzten Wohnsitz des Erblassers. Eine Erbteilungsklage kann solange erhoben werden, wie die Erbengemeinschaft fortbesteht.

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