Die Erbteilung in der Türkei Prozesse
Nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt die Erbteilung in der Türkei. Dieser tritt ein bei Tod oder Verschwinden einer Person. Dabei wird das vom Erblasser hinterlassene Vermögen, der sogenannte Nachlass, unter den Erben aufgeteilt.
Falls der Erblasser seine Erben nicht durch Erbvertrag oder Testament bestimmt hat, erfolgt die Erbteilung in der Türkei gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sowie ihre Erbanteile sind im Türkischen Bürgerlichen Gesetzbuch normativ festgelegt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Erben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihren rechtmäßigen Anteil am Nachlass erhalten.
Die gesetzliche Erbfolge in der Türkei
Die Erbteilung in der Türkei erfolgt nach Eintritt des Erbfalls, welcher beim Tod oder Verschwinden einer Person eintritt. Während dieses Prozesses wird das Vermögen des Erblassers, der sogenannte Nachlass, unter den Erben aufgeteilt.
Sollte der Erblasser seine Erben nicht durch Erbvertrag oder Testament bestimmt haben, erfolgt die Erbteilung in der Türkei gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sowie deren Erbanteile sind im Türkischen Bürgerlichen Gesetzbuch normativ festgelegt. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass alle Erben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihren rechtmäßigen Anteil am Nachlass erhalten.

Erbteilung bei Überleben eines Ehegatten
Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten richtet sich danach, mit welcher Ordnung dieser eine Erbengemeinschaft bildet:
- Erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Erben den direkten Nachkömmlingen (erster Ordnung) des Erblassers, erbt dieser ein Viertel
- Erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Eltern (zweite Ordnung) des Erblassers, erbt dieser die Hälfte
- Erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Großeltern und deren Abkömmlinge (dritte Ordnung), erb dieser drei Viertel
- sind keine weiteren Erben jeglicher Ordnungen feststellbar, erbt der Ehegatte das gesamte Erbe
Erbteilung bei Adoption und das staatliche Erbe
Adoptivkinder werden wie die leiblichen Abkömmlinge des Erblassers behandelt und werden zu gleichen Teilen Erbe wie diese. Das gesetzliche Erbrecht zu den leiblichen Eltern bleibt von der Adoption unberührt. Der Adoptierende sowie seine Verwandte können das Adoptivkind hingegen nicht beerben.
Hinterlässt ein Erblasser keine Erben geht der Nachlass auf den Staat über.

Die Erbauseinandersetzung der Erben
Sofern die Erbengemeinschaft vertraglich oder gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, die Gemeinschaft fortzuführen, kann jeder Erbe die Erbauseinandersetzung fordern. Dazu kann jeder Erbe beim zuständigen Amtsgericht die Aufteilung konkret bestimmter oder den Verkauf nicht bestimmbarer Nachlassgüter gerichtlich beantragen. Unter Berücksichtigung des gesamten Nachlasses, werden die unbeweglichen Sachen durch das Gericht einem Erben zugewiesen und ein monetärer Ausgleich herbeigeführt.
Zuständiges Gericht ist das Zivilgericht des Friedens am letzten Wohnsitz des Erblassers. Eine Erbteilungsklage kann solange erhoben werden, wie die Erbengemeinschaft fortbesteht.
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