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Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei Anforderungen

Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei Anforderungen

Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei – Was İst Das?

Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei: Mit den Änderungen im Jahr 2024 wurden die Mindestanforderungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei erneuert. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie im Rahmen des neuen türkischen Handelsgesetzbuches und der entsprechenden Gesetzgebung über den Gründungsprozess einer Aktiengesellschaft in der Türkei wissen sollten:

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  • Mindestkapitalanforderungen

Ab dem Jahr 2024 wurde das Mindestkapital für Aktiengesellschaften deutlich erhöht:

Mindestkapital: Ab dem 01.01.2024 beträgt das Mindestkapital für Aktiengesellschaften 250.000 TL. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften im System des registrierten Kapitals wurde dieser Betrag auf 500.000 TL festgelegt.

• Eingezahltes Kapital: Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei müssen 25 % des Kapitals in bar eingezahlt werden. Die restlichen 75 % müssen innerhalb von 24 Monaten vollständig eingezahlt werden.

  • Anzahl der Gesellschafter und des Vorstands

• Anzahl der Gesellschafter: Aktiengesellschaften können mit mindestens einem Gesellschafter gegründet werden. Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl der Gesellschafter, was es großen Investorengruppen erleichtert, Aktiengesellschaften zu gründen.

• Verwaltungsrat: Aktiengesellschaften müssen einen Verwaltungsrat haben. Dieser kann aus mindestens einem Mitglied bestehen. Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein.

• Aufgabenverteilung: Durch das Gesetz Nr. 7511 wurde in Art. 366 TTK Nr. 6102 der Ausdruck „jährlich“ gestrichen. Mit dieser Änderung ist es nun möglich, die Aufgabenverteilung für die gesamte Amtszeit des Verwaltungsrates festzulegen.

• Sitzungen des Verwaltungsrates: Nach der neuen Regelung in Artikel 392 TTK Nr. 6102 muss der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf schriftliches Verlangen der Mehrheit den Verwaltungsrat einberufen. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht, kann die Einberufung direkt durch die Antragsteller erfolgen.

  • Generaldirektor und Geschäftsführung

• Generaldirektor: Die Bestellung eines Generaldirektors ist nicht zwingend, aber für die Leitung und Vertretung der Gesellschaft zweckmäßig. Der Generaldirektor wird durch den Verwaltungsrat ernannt.

  • Revision und Generalversammlung

• Revision: Bestimmte große Aktiengesellschaften können einer unabhängigen Revision unterliegen. Dabei werden Kriterien wie Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl berücksichtigt.
• Hauptversammlung: Aktiengesellschaften müssen mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung abhalten. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und trifft wichtige Entscheidungen für das Unternehmen.

  • Steuer- und Rechnungswesen

• Steuernummer: Das Unternehmen muss sich beim Finanzamt anmelden und eine Steuernummer erhalten.
• Handelsregister: Die Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen und im türkischen Handelsregisterblatt veröffentlicht werden.

  • Satzung und Bankkonto

• Satzung: Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei muss eine Satzung erstellt und notariell beglaubigt werden. Die Satzung enthält wichtige Punkte wie den Geschäftszweck des Unternehmens, die Kapitalstruktur, die Leitungs- und Aufsichtsorgane und andere wichtige Angelegenheiten.
• Bankkonto: Auf den Namen der Gesellschaft ist ein Bankkonto zu eröffnen und das Kapital darauf einzuzahlen.

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  • Übergangsbestimmung 15

Gemäß Übergangsbestimmung 15 des TTK Nr. 6102:
• Kapitalerhöhung: Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Kapital unter dem Mindestkapital liegt, müssen ihr Kapital bis zum 31.12.2026 auf den vorgeschriebenen Betrag erhöhen, andernfalls gelten sie als aufgelöst. Diese Frist kann vom Handelsministerium zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.

  • Wert der Anteile und Haftung für Verbindlichkeiten

• Wert der Anteile: Jeder Geschäftsanteil muss mindestens einen Kurus wert sein. Dieser Wert kann nur in ganzen Kurus und deren Vielfachen erhöht werden. Dieser Nennwert kann vom Präsidenten bis auf das Hundertfache erhöht werden.
• Haftung für Schulden: Die Gesellschafter haften gegenüber der Gesellschaft nur mit ihrer Stammeinlage. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften jedoch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft.

  • Darlehensverbot für die Gesellschaft

• Darlehensverbot: Die Gesellschafter dürfen der Gesellschaft keine Darlehen gewähren, solange sie ihre fälligen Kapitaleinlagen nicht geleistet haben und der Gewinn der Gesellschaft zusammen mit den freien Rücklagen nicht ausreicht, um die Verluste der Vorjahre auszugleichen. Vorstandsmitglieder, die nicht Gesellschafter sind, sowie Verwandte von Vorstandsmitgliedern, die nicht Gesellschafter sind, dürfen der Gesellschaft ebenfalls keine Gelddarlehen gewähren. Die Gesellschaft darf für diese Personen keine Bürgschaften, Garantien oder Sicherheiten übernehmen.

  • Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne aus Anteilen

• Veräußerungsgewinne aus Anteilen: Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft nach Ablauf von zwei Jahren unterliegen nicht der Einkommensteuer. Gewinne aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Anteilen oder Anteilen an voll steuerpflichtigen Gesellschaften, die länger als zwei Jahre gehalten wurden, sind von der Besteuerung als Kapitalgewinn ausgenommen.

  • Verfahren bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

• Verkauf von Anteilen: Der Verkauf von Aktien muss nicht notariell beurkundet werden. Bei Inhaberaktien genügt die Übergabe der Aktie. Eine Eintragung in das Handelsregister ist ebenfalls nicht erforderlich. Da der Aktienverkauf nicht notariell beurkundet werden muss, fallen auch keine Gebühren und Stempelabgaben auf den Kaufpreis an.

  • IPO und Corporate Governance

• Börsengang: Aktiengesellschaften haben die Möglichkeit, an die Börse zu gehen und Aktionäre zu finden. Der Übergang zur Corporate Governance und die Entwicklung globaler Lösungen sind flexibler. Sie können zum System des registrierten Kapitals übergehen und elektronische Hauptversammlungen abhalten.

  • Sonstiges

• Geschäftsbericht: Der Geschäftsbericht muss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt und genehmigt werden.
• Jahreshauptversammlung: Die Jahreshauptversammlung ist jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres abzuhalten.
• Anwaltspflicht: Aktiengesellschaften mit einem Kapital von 250.000 TL oder mehr müssen einen Rechtsanwalt haben.

Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei – zu beachtende Punkte

Die oben genannten Mindestanforderungen und Änderungen sind bei der Gründung und Verwaltung von Aktiengesellschaften zu beachten. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei ist der erste Schritt zu einem erfolgreichen Geschäftsleben.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei ist ein großer Schritt und ein wichtiger Prozess, der korrekt durchgeführt werden muss. Wenn Sie diese Mindestanforderungen beachten, können Sie 2024 erfolgreich eine Aktiengesellschaft gründen. Für detaillierte Informationen und professionelle Hilfe ist es ratsam, sich an einen Rechtsberater zu wenden.

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