Mediation in der Türkei (obligatorische und freiwillige Mediation)
Die Mediation ist in der Türkei für einen wesentlichen Teil der privatrechtlichen Streitigkeiten zu einer prozessualen Voraussetzung geworden und stellt ein obligatorisches Streitbeilegungsverfahren vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens dar. Daneben besteht auch die Möglichkeit der freiwilligen Mediation, die auf dem Willen der Parteien beruht.
Insbesondere bei Mietstreitigkeiten, Aufhebung der Gemeinschaft (İzale-i Şuyu), Wohnungseigentum, Nachbarschaftsrecht, Handels-, Arbeits- und Verbraucherstreitigkeiten stellt das Mediationsverfahren eine entscheidende Phase dar, die den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst.
Streitigkeiten im Rahmen der obligatorischen Mediation (Prozessvoraussetzung)
Gemäß dem Gesetz Nr. 6325 über Mediation in Zivilstreitigkeiten:
- Streitigkeiten aus Mietverhältnissen
(mit Ausnahme der Räumung durch Zwangsvollstreckung ohne Urteil gemäß Gesetz Nr. 2004) - Streitigkeiten über die Teilung beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie die Aufhebung der Gemeinschaft (İzale-i Şuyu)
- Streitigkeiten aus dem Wohnungseigentumsgesetz Nr. 634
- Streitigkeiten aus Nachbarrechten
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Wichtig:
Bei Klagen auf Aufhebung der Gemeinschaft (İzale-i Şuyu) ist die Mediation für Klagen, die nach dem 01.09.2023 erhoben werden, eine zwingende Prozessvoraussetzung. Ohne vorherige Mediation ist eine Klageerhebung nicht möglich.
Gemäß Art. 5/A des Türkischen Handelsgesetzbuches Nr. 6102:
- Geldbezogene Handelsstreitigkeiten:
- Forderungen
- Schadensersatz
- Aufhebung des Widerspruchs
- Negative Feststellungsklagen
- Rückforderungsklagen
Gemäß dem Arbeitsgerichtsgesetz Nr. 7036:
- Klagen auf Wiedereinstellung
- Forderungen aus Gesetz oder individuellem/kollektivem Arbeitsvertrag:
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeberforderungen
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeberentschädigungen
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Ausnahme:
Schadensersatzklagen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten fallen nicht unter die obligatorische Mediation.
Gemäß dem Verbraucherschutzgesetz Nr. 6502:
Streitigkeiten vor den Verbrauchergerichten unterliegen grundsätzlich der obligatorischen Mediation.
Ausnahmen:
- Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstellen
- Einsprüche gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen
- Klagen des Ministeriums und von Verbraucherorganisationen betreffend
- unlautere Geschäftspraktiken
- Schutz kollektiver Verbraucherinteressen
- Klagen über Rückruf, Verkaufsstopp oder Vernichtung mangelhafter Serienprodukte
- Verbraucherstreitigkeiten, die dingliche Rechte an Immobilien betreffen
Obligatorische und freiwillige Mediation
Obligatorische Mediation
In bestimmten Streitigkeiten ist der Gang zum Mediator vor Klageerhebung zwingend. Ohne Mediation erhobene Klagen werden aus formellen Gründen abgewiesen.
Freiwillige Mediation
Die Parteien können aus freiem Willen vor oder während eines Gerichtsverfahrens eine Mediation zur einvernehmlichen Lösung durchführen. Sie ist bei allen privatrechtlichen Streitigkeiten möglich, über die die Parteien frei verfügen können.
Antrag auf Mediation und Ablauf in der Praxis
Der Antrag erfolgt durch Ausfüllen der Antragsformulare bei den zuständigen Mediationsbüros. Die Identitäts- und Kontaktdaten der Parteien werden an den bestellten Mediator übermittelt.
Bestellung des Mediators
- Gemeinsame Auswahl durch die Parteien möglich
- Andernfalls zufällige Zuweisung durch das Mediationsbüro
- In der Praxis werden spezialisierte Mediatoren bevorzugt
Einladung und Sitzungen (Praxis)
Nach Bestellung des Mediators erhalten die Parteien eine Einladung zur ersten Sitzung. Diese erfolgt in der Praxis per:
- Post
- WhatsApp oder ähnliche Plattformen
Kann kein gemeinsamer Termin gefunden werden, bestimmt der Mediator Ort und Zeit der Sitzung.
Bei Aufhebung der Gemeinschaft wird vor Beginn der Gespräche ein Mediationsvertrag geschlossen, der Honorar und Zahlungsmodalitäten regelt.
Fristen, Verjährung und rechtliche Wirkungen
- Dauer der obligatorischen Mediation: maximal 3 Wochen
- Verlängerung um 1 Woche möglich
- Während der Mediation ruhen Verjährungs- und Ausschlussfristen
- Diese beginnen mit dem Schlussprotokoll erneut zu laufen
Einigung, Schlussprotokoll und Klagephase
Bei Einigung wird ein Schlussprotokoll erstellt, das:
- Urteilswirkung hat
- für vollstreckbar erklärt werden kann
- eine erneute Klage ausschließt
Bei Nichteinigung:
- Klageerhebung unter Beifügung des Schlussprotokolls
- Fehlt das Protokoll, wird eine Nachfrist gesetzt, andernfalls Abweisung der Klage
Teilungsversteigerung und obligatorische Mediation
Die Teilungsversteigerung betrifft bewegliche oder unbewegliche Sachen im Miteigentum oder Gesamthandseigentum und ist besonders häufig bei geerbten Immobilien in der Türkei relevant.
Seit dem 01.09.2023 ist die Mediation zwingend vorgeschrieben.
Zentrale Verhandlungsthemen
- Realteilung möglich?
- Art des Verkaufs
- Übernahme der Anteile
- Nutzungsentschädigung (Ecrimisil)
- Kosten- und Ertragsverteilung
Einigungen sind endgültig. Eine anwaltliche Begleitung ist daher essenziell.
Warum ist rechtliche Unterstützung wichtig?
Da getroffene Einigungen nicht rückgängig gemacht werden können, ist eine professionelle Begleitung zur Vermeidung von Rechtsverlusten unerlässlich.
📩 Für Mediationsanträge, obligatorische Mediation und strategische Beratung vor Klageerhebung kontaktieren Sie uns gerne.
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