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Aktiengesellschaft in der Türkei

Anonyme Gesellschaften müssen ein Mindestkapital von 250.000 Türkischen Lira haben. (Für Aktiengesellschaft in der Türkei, die nicht börsennotiert sind und das eingetragene Kapitalsystem akzeptieren, kann das Anfangskapital jedoch mindestens 500.000 Türkische Lira betragen.) Es ist verpflichtend, dass mindestens ein Viertel des Nennwerts der in bar gezeichneten Anteile vor der Eintragung bezahlt wird. Der verbleibende Betrag muss innerhalb von 24 Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft bezahlt werden. Der Zahlungsplan kann sowohl in der Satzung der Gesellschaft festgelegt als auch vom Vorstand festgelegt werden.

Es ist möglich, eine Aktiengesellschaft in der Türkei mit nur einem Aktionär zu gründen.

Wenn die Anzahl der Aktionäre 500 überschreitet, unterliegt die Gesellschaft den Bestimmungen für börsennotierte Aktiengesellschaft in der Türkei.

In der Regel ist keine Genehmigung der Hauptversammlung für die Übertragung von Anteilen erforderlich. Aktionäre können ihre Anteile frei an andere übertragen.

Türkisches Handelsgesetz: AGs haben zwei Organe.

  • Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist grundsätzlich das Organ, das ausschließlich berechtigt ist, bestimmte wichtige Entscheidungen bezüglich der Gesellschaft zu treffen (z.B. Änderung der Satzung, Wahl des Verwaltungsrates, Wahl des Prüfers, Auflösung der Gesellschaft usw.) und in dem alle Aktionäre vertreten sind.

  • Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist grundsätzlich für die Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft verantwortlich. Der Verwaltungsrat kann aus einer einzelnen Person bestehen. Es gibt keine Anforderung, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates türkische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz in der Türkei haben.

Gründungsprozess und Verfahren einer Aktiengesellschaft in der Türkei

  • Erstellung des Gesellschaftsvertrags und Beglaubigung der Unterschriften der Gründer

Die Nutzer beginnen den Gründungsprozess einer Aktiengesellschaft in der Türkei, indem sie auf der MERSIS-Website ein Konto erstellen. Während der Erstellung des Gesellschaftsvertrags in MERSIS können türkische Staatsbürger mit ihrer Identifikationsnummer und Ausländer mit ihrer Passnummer als Partner oder Bevollmächtigte für eine Aktiengesellschaft in der Türkei hinzugefügt werden.

MERSIS leitet den Benutzer an, die für den Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft in der Türkei gesetzlich erforderlichen Elemente auszufüllen, und bereitet mit der Eingabe der erforderlichen Informationen den Gesellschaftsvertrag vor. Eine potenzielle Steuernummer für das Unternehmen wird auch automatisch von MERSIS zugewiesen.

Danach unterzeichnen die Gründer den Vertrag, und diese Unterschriften werden von einer zuständigen Stelle beglaubigt. Für diesen Vorgang müssen die Gründer oder bevollmächtigte Vertreter die entsprechende Einrichtung persönlich aufsuchen. Für eine Aktiengesellschaft in der Türkei muss beim Handelsregisteramt am Sitz der Gesellschaft ein Antrag gestellt werden.

  • Vorbereitung der Unterschriftenerklärungen der Firmenvertreter

Die Unterschriften der Personen, die zur Vertretung der Firma berechtigt sind, müssen bei einem Handelsregisteramt unter dem Firmennamen beglaubigt werden.

  • Zahlung der Wettbewerbsbehördengebühr und des Bareinlagenkapitals

Von dem Kapital der Aktiengesellschaft müssen 0,04% als „Wettbewerbsbehördengebühr“ auf das Bankkonto dieser Behörde eingezahlt werden. Es ist nicht erforderlich, für diesen Vorgang zur Bank zu gehen. Diese Gebühr kann zusammen mit anderen Gründungsvorgängen beim Handelsregisteramt bezahlt werden. Außerdem müssen in Aktiengesellschaften mindestens 25% der bar eingezahlten Anteile vor der Eintragung auf ein im Namen der Gesellschaft eröffnetes Bankkonto eingezahlt werden.

  • Antrag beim Handelsregisteramt zur Eintragung

Nachdem die Gründer die erforderlichen Unterlagen beim Registeramt eingereicht haben, wird der Eintragungsprozess vom Registeramt abgeschlossen. Außerdem werden die Handelsbücher, die die Aktiengesellschaft führen wird, vom Handelsregisteramt bestätigt und nach der Eintragung ausgehändigt. Die Gründungsverfahren können auch von einem bevollmächtigten Vertreter durchgeführt werden.

Welche Unterlagen sind für die Eintragung einer Aktiengesellschaft erforderlich?

  • Die von den Gründern unterzeichnete und beglaubigte Satzung
  • Nachweis, dass mindestens 25% des eingezahlten Kapitals auf ein Bankkonto eingezahlt wurden
  • Nachweis der Zahlung der Wettbewerbsbehördengebühr
  • Wenn vorhanden, Bewertungsberichte, die von einem vom Gericht ernannten Gutachter für Sachkapital, zu übernehmende Betriebe und Sachwerte während der Gründung erstellt wurden
  • Wenn Sachkapital eingezahlt wurde, eine Bescheinigung aus dem entsprechenden Register, dass es keine Beschränkungen für das eingebrachte Sachkapital gibt
  • Wenn Sachkapital eingezahlt wurde, Nachweis, dass das Sachkapital in den entsprechenden Registern eingetragen wurde
  • Wenn vorhanden, alle Verträge, die die Gesellschaft mit Gründern und anderen Parteien im Zusammenhang mit der Gründung geschlossen hat, einschließlich Verträge für die Übernahme von Sachwerten und Unternehmen
  • Für Unternehmen, deren Gründung der Genehmigung oder Zustimmung von Ministerien oder anderen staatlichen Stellen unterliegt, eine Kopie der Genehmigung oder Zustimmung
  • Wenn vorhanden, schriftliche Erklärungen von Verwaltungsratsmitgliedern, die keine Anteilseigner sind, dass sie die Ernennung akzeptieren
  • Wenn eine juristische Person im Verwaltungsrat ist, Name und Nachname der von der juristischen Person ernannten natürlichen Person, zusammen mit einer notariell beglaubigten Kopie des Ernennungsbeschlusses der juristischen Person
  • Unterschriftenerklärungen der zur Vertretung und Verpflichtung der Gesellschaft berechtigten Personen

Haftung der Anteilseigner in der Aktiengesellschaft

Außer in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen besteht die einzige Verpflichtung der Aktionäre darin, die von ihnen gezeichneten Anteile zu bezahlen. Nach Erfüllung dieser Kapitalverpflichtung können die Aktionäre nicht gezwungen werden, zusätzliches Kapital einzubringen. Die Gläubiger der Gesellschaft können nicht direkt die Gesellschafter wegen der Schulden der Gesellschaft in Anspruch nehmen und die Aktionäre sind auch nicht für öffentliche Schulden haftbar.

Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft und ihre Pflichten

Der Verwaltungsrat ist das Organ für die Verwaltung und Vertretung der Aktiengesellschaft in der Türkei. Es kann aus einer einzigen Person oder mehreren Personen bestehen. Mitglieder des Verwaltungsrates können natürliche oder juristische Personen sein. Es ist nicht erforderlich, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates Aktionär ist.

Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat wird bei Gründung in der Satzung festgelegt. Nach der Gründung werden Mitglieder von der Generalversammlung gewählt. Es besteht keine Pflicht für Mitglieder des Verwaltungsrates, türkische Staatsbürger zu sein oder ihren Wohnsitz in der Türkei zu haben.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen keine Geschäfte im eigenen Namen mit der Aktiengesellschaft in der Türkei abschließen und müssen das Verbot der Kreditaufnahme gegenüber der Gesellschaft beachten. Mitglieder dürfen auch keine Geschäfte betreiben, die in den Geschäftszweck der Aktiengesellschaft in der Türkei fallen, weder für sich selbst noch für Dritte (Wettbewerbsverbot).

Außerdem sind die Mitglieder des Verwaltungsrates gegenüber den Gläubigern der öffentlichen Verwaltung für nicht gezahlte oder uneinbringliche öffentliche Schulden der Aktiengesellschaft in der Türkei verantwortlich (z.B. Steuerschulden).

Es ist nicht erforderlich, dass Aktionäre oder Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft in der Türkei ansässig sind oder türkische Staatsbürger sind.

In Aktiengesellschaften in der Türkei ist es nicht erforderlich, dass alle oder einige der Gesellschafter und Vorstandsmitglieder in der Türkei ansässig sind. Das türkische Handelsgesetzbuch enthält auch keine einschränkenden Bestimmungen bezüglich der Staatsangehörigkeit der Gesellschafter und Vorstandsmitglieder.

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